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Aufgabe:
Grundsteuer - Grundsteuerreform
Zuständigkeit
Fachgebiet Finanzen
Finanzen & Zentrale Dienste, Fachgebiet: Finanzen
Leitung: Frau Binder

 
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Frau Binder
Fachgebietsleitung
Fachgebiet: Finanzen
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Herr Schrader
Fachgebiet: Finanzen
Erbbauzinsen, Finanzbuchhaltung, Grundbesitzabgaben, Pachtverträge, Wasser-/ Abwassergebühren
Am Markt 1
DE-32676 Lügde
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Grundsteuer

Grundsteuerreform
Die Stadt Lügde setzt erstmalig im Jahr 2025 für die Grundstückseigentümer die Grundsteuer nach neuer Rechtslage fest. Zur Grundsteuerreform wird eine aktuelle FAQ-Liste des Städte- und Gemeindebundes NRW (Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025) als Download zur Verfügung gestellt.
Bei Rückfragen zum neuberechneten Grundsteuerwert, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Detmold  oder an die zentrale Grundsteuer-Hotline des Finanzamt Detmolds unter: 05231/972-1959.

Allgemeines
Die Grundsteuer als sogenannte Objektsteuer ist von allen Eigentümern für jegliche Art von Grundbesitz zu entrichten. Dazu gehören Eigentumswohnungen genauso wie Industrieanlagen und unbebaute Grundstücke. Persönlicher Schuldner für die Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zu Beginn des Kalenderjahres gehört (01.01. Stichtagprinzip).

Die Grundsteuer unterteilt sich in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (Grundstücke die bebaubar oder bereits bebaut sind).

Das Finanzamt entscheidet über die Steuerpflicht. Dazu wird der sogenannte Grundstückswert der Immobilie ermittelt und anschließend der Grundsteuermessbetrag festgesetzt. An diese Festsetzung ist die Stadt Lügde gebunden.

Die Stadt Lügde multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem per Satzung festgesetzten Grundsteuerhebesatz der Gemeinde.

Grundsteuermessbetrag  x  Grundsteuerhebesatz  =  Grundsteuer

Eigentumswechsel innerhalb des Jahres
Die Grundsteuer ist gem. § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz immer für das ganze Jahr von dem Eigentümer zu zahlen, dem das Objekt am 01.01. des Jahres gehört. Eine automatische Umschreibung erfolgt erst zum 01.01. des Folgejahres durch die steuerliche Zurechnung des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer. 

Generell gilt:
Die üblicherweise privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, dass die öffentlichen Lasten und Abgaben mit dem Tag der Übergabe auf den Käufer übergehen sollen (z. B. im notariellen Kaufvertrag) haben auf die Grundsteuerpflicht gegenüber der Stadt Lügde keine Auswirkungen.

Ausnahme: freiwillige Übernahme der Grundsteuer durch den Käufer:
Bei Einverständnis beider Vertragsparteien und schriftlicher Zustimmung durch den Käufer kann die Umschreibung der Grundsteuer und der Gebühren auch schon zum 01. des Folgemonats nach Besitzübergang erfolgen.




[+ Rechtsgrundlagen
Verfügbare Formulare
2025_FAQ_Grundsteuerreform_Veröffentlichung.pdf
[PDF-Dokument : 204 kB]
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze_neu
[PDF-Dokument : 336 kB]