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Aufgabe:
Gestattungsverträge - Sonstige Benutzungen von Straßen gemäß § 23 StrWG NRW
Zuständigkeit

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Neben der öffentlich-rechtlichen Straßenbenutzung gemäß § 18 StrWG NRW (Sondernutzung), die durch einen Verwaltungsakt gestattet werden kann, sieht das StrWG NRW die privatrechtliche sonstige Benutzung einer Straße vor.

Dieses Straßenbenutzungsrecht ist durch einen Gestattungsvertrag zwischen dem Träger der Straßenbaulast (Stadt Lügde, Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung) und dem / der jeweiligen Straßenbenutzer/in zu vereinbaren.




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