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Zuständigkeit |
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Die Beseitigung von Anlagen die gem. § 62 Absatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) nicht genehmigungsbedürftig sind und von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind und nicht höher als 10m, sind nicht genehmigungsbedürftig.
Die Beseitigung aller anderen Anlagen sind gem. § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 der Unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist mit allen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens 3-fach bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
- In allen Fällen, das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage nicht anzeigepflichtig ist, ist die Bauherrin oder der Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
- Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf Standsicherheit, Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, abfallrechtlichen- oder Arbeitsschutzbestimmungen auftreten.
- Bauherren sollten daher genau prüfen, ob das beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist.
- Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.
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