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Baugenehmigungsverfahren große Sonderbauten |
Zuständigkeit |
Kreis Lippe Felix-Fechenbach-Str. 5 D-32756 Detmold
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Telefon 05231 620 |
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Internet |
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E-Mail |
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Die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen ist nach § 60 BauO NRW 2018 baugenehmigungspflichtig. Für große Sonderbauten ist das umfassende Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 durchzuführen.
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Eine abschließende Aufzählung der großen Sonderbauten findet sich in § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018:
- Hochhäuser (Gebäude bei denen die Fußbodenoberkante des höchstgelegen Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt),
- bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
- Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen sind Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben,
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche,
- Versammlungsstätten
a. mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b. im Freien mit Szeneflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen,
- Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
- Krankenhäuser,
- Wohnheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als 10 Kinder,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Camping- und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Brandgefahr verbunden ist,
- Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,
Bei großen Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung
1. mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, 2. mit den Anforderungen nach den Vorschriften der Bauordnung (BauO NRW 2018) und aufgrund der Bauordnung erlassener Vorschriften und 3. mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.
Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft.
Für eine ganze Reihe von Gebäuden reichen die üblichen Vorschriften der Bauordnung nicht aus. Diese Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Dazu gehören Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser, Garagen, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Industriebauten. Für sie gibt es spezielle Regelungen in sogenannten Sonderbauvorschriften. Sie betreffen überwiegend den Brandschutz.
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