Voraussetzungen

  • Mutter und Vater des Kindes sind nicht miteinander verheiratet
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht (z. B. wenn die Mutter noch minderjährig ist). In diesem Fall muss der Vormund des Kindes zustimmen.
  • Sind der Vater oder die Mutter minderjährig, bedarf deren Anerkennung der Zustimmung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter.