Geburt im Ausland:

  • Das Kind ist im Ausland geboren
  • Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder das Kind ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder seine Kinder.
  • Hinweis: Wenn weder für das Kind noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Eheschließung im Ausland:

  • mindestens einer der Ehegatten ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger und die Ehe wurde im Ausland geschlossen
  • mindestens einer der Ehegatten ist zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkannter Flüchtling oder staatenlos und die Ehe wurde im Ausland geschlossen
  • keiner der Ehegatten hat die deutsche Staatsangehörigkeit und die Ehe wurde im Inland vor einer ermächtigten Person des Staates, dem einer von Ihnen angehört geschlossen
  • Die Eheschließung ist rechtsgültig und widerspricht nicht den deutschen Gesetzen.

Sterbefall im Ausland:

  • der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet
  • die verstorbene Person hatte die deutsche Staatsangehörigkeit. Oder die verstorbene Person war staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
  • Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte bzw. Lebenspartner. Andere Personen sind antragsberechtigt, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen. Ferner kann auch die für den Sterbeort zuständige deutsche Auslandsvertretung die Nachbeurkundung beantragen.