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Der Vergnügungssteuer unterliegen die in der Stadt veranstalteten "Vergnügungen", u.a. der Betrieb von Spielautomaten. 

Grundlage für die Erhebung der Steuer ist die Vergnügungssteuersatzung:

  1. Datum: 01.07.2011 Vergnügungssteuersatzung

    Autor/in: Stadt Lügde
    © Stadt Lügde

Die Steuer wird als Kartensteuer, Pauschsteuer oder Spielgerätesteuer erhoben. 

  • Die Spielgerätesteuer bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnbeteiligung nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse.
  • Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Halter ist der Eigentümer der Apparate bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind