[Titel]
Der Vergnügungssteuer unterliegen die in der Stadt veranstalteten "Vergnügungen", u.a. der Betrieb von Spielautomaten.
Grundlage für die Erhebung der Steuer ist die Vergnügungssteuersatzung:
Die Steuer wird als Kartensteuer, Pauschsteuer oder Spielgerätesteuer erhoben.
- Die Spielgerätesteuer bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnbeteiligung nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse.
- Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Halter ist der Eigentümer der Apparate bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind