Kategorie:
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Aufgabe:
Wildschadensmeldungen
Zuständigkeit
Fachbereich Ordnung & Soziales
Leitung: Herr Gehle
Am Markt 1
D-32676 Lügde
E-Mail Zentrale E-Mail
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Telefon Zentrale Rufnummer
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+49 5281 7708 0
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Ihre Ansprechpartner/innen
 
Frau Blome
Stabstelle Zukunftsfragen
Am Markt 1
D-32676 Lügde
Telefon
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+49 5281 7708 351
Fax
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05281 98998 33
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Raum Erdgeschoss
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008
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Allgemeines

Wildschäden sind Schäden in der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die durch Wild im Sinne des Bundesjagdgesetzes verursacht wurden. Das können beispielsweise sein:

  • Verbissschäden,
  • Fegeschäden,
  • Schälschäden,
  • umgebrochene Grünflächen oder
  • Ernteausfälle.

Nur Wildschäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurden, sind ersatzfähig und ersatzpflichtig. 

Verfahren zur Regulierung von Wildschäden

I. Schadensmeldung

Der Geschädigte muss den Schaden innerhalb einer Woche nach bloßer Möglichkeit der Kenntnisnahme des Schadens bei der Gemeinde anmelden, auf deren Gebiet das Grunstück leigt, auf dem der Schaden entstanden ist.

Die Meldung kann persönlich vor Ort, telefonisch oder online erfolgen.

II. Vorverfahren

Beginn des Feststellungsverfahren:

Ist ein Wildschaden rechzeitig angemeldet, beraumt die zuständige Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. (§ 37 LJG-NRW)

Gütliche Einigung

Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten, sowie dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss die Art, die Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung des Schadens enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen. (§ 37 LJG-NRW)

Schadensfeststellung

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen. Der Schätzer stellt den entstandenen Schaden auf Grund der Verhandlung fest. Auf Grundlage dieses Gutachtens wird erneut versucht eine Einigung herbeizuführen. (§ 38 LJG-NRW)

III. Gerichtliches Verfahren

Sollte nach wie vor keine Einigung zustande kommen, erhalten die Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens. Den Beteiligten steht dann der Rechtsweg der Klage offen.

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