Auszug aus der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Lügde

§ 14 Lärmbekämpfung
(1) Vor Alten- und Pflegeheimen, vor Kirchen während des Gottesdienstes sowie vor Schulen während des Unterrichts sind laute Spiele und anderer vermeidbarer Lärm verboten.
(2) In Wohngebieten sind Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind (z.B. Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern, Zerkleinern von Holz, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern) nur an Werktagen von 08.00 bis 13.00 Uhr und von
15.00 bis 19.00 Uhr gestattet.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Tätigkeiten.