Jede festgesetzte Forderung enthält ein zeitliches Zahlungsziel (Fälligkeit). Sollte die Forderung bis zu diesem Termin nicht gezahlt worden sein, ist der Zahlungspflichtige gemäß § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zu mahnen. Im Rahmen dieser Mahnung werden gemäß  § 9 der Verordnung zur Ausführung des Vollstreckungsgesetzes Mahngebühren und für Steuerforderungen Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung erhoben.

Bitte kontaktieren Sie uns, bevor es zu einer Mahnung oder gar einer Vollstreckungsankündigung kommt. Wir sind bemüht, Probleme im Zusammenhang mit der Zahlung einvernehmlich zu lösen.