Zuständig für die Aufgaben der Umgebungslärmrichtlinie sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden; obwohl sie meist weder Baulastträger der Verkehrswege noch Verursacher der Lärmemissionen sind.  Unterstützung erhalten die Kommunen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW).

 

Der Lärmaktionsplan ist ein strategischer Plan, auf dessen Grundlage Maßnahmen durchgeführt werden können. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für die Verwaltung ist er insofern verbindlich, als sie in den laufend stattfindenden Planungen (z. B. in der Bauleit- und Verkehrsplanung) die Aussagen eines Lärmaktionsplans angemessen zu berücksichtigen hat. Der Bürger kann aufgrund der reinen verwaltungsinternen Wirkung des Lärmaktionsplans die Umsetzung bestimmter, im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen, aber nicht einfordern.

 

In der 1. Stufe der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie wurden alle Hauptverkehrsstraßen (Bundes- und Landesstraßen) mit über 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr untersucht. Seit der 2. und 3.  Stufe wurde die Untersuchung bereits auf Straßen mit einer jährlichen Belastung von über 3 Mio. ausgedehnt. Eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der Lärmaktionsplanung erfolgt wiederkehrend alle 5 Jahre. Die Lärmkartierung der 4. Runde wurde aktuell abgeschlossen, sodass nun in 2023 eine Aktualisierung oder Neuaufstellung der Lärmaktionsplanung erfolgen kann.

 

Weitere Informationen erhalten Sie im Umgebungslärmportal https://www.umgebungslaerm.nrw.de/ oder in der Broschüre "Lärmschutz in Nordrhein-Westfalen Lärmkartierung und Aktionsplanung nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.