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Aufgabe:
Wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten
Zuständigkeit

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Wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten und/oder technischen Anlagen in diesen erfolgen, wenn dieses in der Baugenehmigung festgelegt wurde bzw. aufgrund gesetzlicher Regelungen in der Prüfverordnung (PrüfVO NRW). Hiernach hat die Bauaufsichtsbehörde Verkaufsstätten und Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in Zeitabständen von drei Jahren und Krankenhäuser, Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten, Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe, Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen mit mehr als 1600 m² Bruttogrundfläche und Kindergärten mit mehr als 4 Gruppen in Zeitabständen von sechs Jahren wiederkehrend zu prüfen.

Die wiederkehrenden Prüfungen dienen dazu, dass die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das Gebäude insgesamt noch nach den Vorgaben der Baugenehmigung genutzt wird. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung der technischen Anlagen - sehr häufig werden bei wiederkehrenden Prüfungen allerdings auch ungenehmigte Änderungen an baulichen Anlagen festgestellt.

Bei wiederkehrenden Prüfungen wird üblicherweise kontrolliert, ob die regelmäßigen Prüfungen technischer Anlagen durch Sachverständige oder Sachkundige nach der Prüfverordnung durchgeführt worden sind.




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