Die Errichtung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) bedürfen keiner Baugenehmigung.
Eine Auflistung der genehmigungsfreien Vorhaben ist § 62 BauO NRW 2018 zu entnehmen.
Die Gemeinde kann bestimmten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei genehmigungsfreien Bauvorhaben nach § 62 (BauO NRW 2018) zustimmen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).