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Suchbegriff:
Aufgabe:
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Zuständigkeit

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Die Errichtung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) sind verfahrensfrei und bedürfen keiner Baugenehmigung.

Eine Auflistung der verfahrensfreien Bauvorhaben ist § 62 BauO NRW 2018 zu entnehmen.

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).




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