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Aufgabe:
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Zuständigkeit

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Nach § 64 Absatz 1 der BauO NRW 2018 wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung und Änderung von Anlagen durchgeführt, soweit es sich nicht um große Sonderbauten oder genehmigungsfreie Vorhaben handelt.

Abweichend gilt für Nutzungsänderungen von Anlagen für die Dauer von bis zu zwölf Monaten außerhalb der Außenbereiche gem. § 64 Absatz 2 BauO NRW 2018, dass die Durchführung einer Nutzungsänderung mindestens einen Monat vor Aufnahme der geänderten Nutzung unter Beifügung der für eine Prüfung erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde anzuzeigen ist (Nutzungsänderungsanzeige). Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Nutzungsänderungsanzeige erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Absatz 1 BauO NRW 2018 durchgeführt werden soll.

Der Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist mit allen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens in dreifacher Ausfertigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Die Bauvorlagen müssen im Regelfall von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser (z.B. Architektin oder Architekten) unterschrieben sein, der gem. § 67 BauONRW 2018 bauvorlageberechtigt ist. Die notwendige Bauvorlageberechtigung ist nachzuweisen.
Mit den Bauarbeiten darf erst eine Woche nach Zugang der Baubeginnanzeige bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.




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