Allgemeines
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden (weil sie z.B. der Bewässerung des eigenen Gartens diesen), können auf Antrag bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr erstattet werden.
Ein geeigneter Nachweis ist ein Zwischenzähler, der den eichrechtlichen Kriterien entspricht.
Die nachfolgenden Inhalte vermitteln die wesentlichen Informationen dazu (siehe Verfahrensablauf und Kosten).
Wir haben die relevanten Informationen auch in diesem Informationsblatt für Sie zusammengefasst: