Energieeinsparverordnung

Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde der bautechnische Nachweis zum Wärmeschutz vorzulegen.

Welche weiteren Unterlagen Sie mit der Baubeginnanzeige und der Anzeige der abschließenden Fertigstellung einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem § 68 Bautechnische Nachweise (BauO NRW 2018) oder Ihrer Baugenehmigung.

Der Energieausweis für Wohngebäude nach dem in Anlage 6 der EnEV oder für Nichtwohngebäude nach dem in Anlage 7 der EnEV aufgeführten Muster. Der Energieausweis ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen (§ 16 Abs. 1 EnEV).

Die Unternehmererklärung je nach Erfordernis 

  • UNTERNEHMERERKLÄRUNG (TGA) gem. § 2 Abs. 3 EnEV-VO 
  • UNTERNEHMERERKLÄRUNG gem. § 2 Abs. 6 EnEV-UVO 

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
Das Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich in Nordrhein Westfalen (EEWärmeG-DG NRW) regelt die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach dem EEWärmeG.

Die Nachweise und formlosen Bestätigungsvermerke sollen vorrangig durch Sachkundige vorgenommen werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Für die Nachweisführung können die nachfolgenden Formulare genutzt werden. 

  • SOLARTECHNISCHE ANLAGE - Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG     
  • GEOTHERMIE UND UMWELTWÄRME - Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG 
  • ERNEUERBARE FESTE BIOMASSE - Nachweisführung nach § 10EEWärmeG
  • ERNEUERBARE ERSATZMASSNAHMEN - Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG