Bei der Urkundenstelle des Jugendamtes können verschiedene Beurkundungen aufgenommen werden, die in § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) genannt sind. Hierzu gehören insbesondere Erklärungen, für die der Gesetzgeber die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben hat. Im Jugendamt können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:
- Anerkennung der Vaterschaft eines außerehelich geborenen Kindes, auch vor der Geburt
- Erklärung der Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft
- Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt für alle Kinder und Volljährige bis zum 21. Geburtstag
- Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt für die Mutter bzw. des Vaters eines außerehelich geborenen Kindes (§ 1615 l BGB)
- Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bei außerehelich geborenen Kindern, auch vor der Geburt
- Mutterschaftsanerkennungen in Sinne des §29 b des Personenstandsgesetzes (ggf. erforderlich bei Eltern, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben