Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 und bei öffentlich zugänglichen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, sind in den Bauzeichnungen die erforderlichen Angaben zur Barrierefreiheit darzustellen (§ 4 BauPrüfVO). Soweit die für die Prüfung des Antrags notwendigen Angaben nicht bereits in den Bauzeichnungen enthalten sind, sind diese in einer Baubeschreibung darzulegen (§ 5 BauPrüfVO).
Bei großen Sonderbauten ist ein Barrierefrei-Konzept mit den Bauantragsunterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Im Barrierefrei-Konzept sind zu folgenden Punkten Angaben zu machen:
1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen,
3. Flurbreiten,
4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,
5. Aufzüge, Fahrtreppen,
6. Treppen, Handläufe,
7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle,
8. Anordnung von Bedienelementen,
9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
10. Abmessungen der Bewegungsflächen,
11. Orientierungshilfen sowie
12. Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.
Die Angaben sind vom Fachplaner für barrierefreies Bauen in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen (§ 9a BauPrüfVO).
Aufgrund zahlreicher Hinweise aus der Praxis wurde in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW) die Anlage A 4.2/2 zu DIN 18040-1 und die Anlage A 4.2/3 zu DIN 18040-2 inzwischen konkretisierend gefasst.