Vor dem Hintergrund der bundes- wie landespolitischen Zielsetzung, dass jeder in seiner gewohnten Umgebung so lange wie möglich selbstbestimmt zu Hause leben können dürfen muss, war es erforderlich, den gesetzlichen wohnungsbaupolitischen Ordnungsrahmen anzupassen. Aus diesem Grund wurde der § 49 Barrierefreies Bauen in der BauO NRW 2018 geändert.

§ 49 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Das gilt insbesondere für

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport, und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Für öffentlich zugängliche große Sonderbauten - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - ist seit dem 01. Januar 2020 vom Fachplaner ein Barrierefrei-Konzept anzufertigen.

Große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 sind z.B.:
Krankenhäuser, Wohnheime, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung, alte Menschen, Schulen, Hochschulen, große Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m², große Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 m² Geschossfläche, große Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche